Zurück zur Inhaltsseite

      Wesentliche Neuerungen für Privatpersonen

      Österreich und die Schweiz planen eine Überarbeitung ihres Doppel­besteuerungs­abkommens (DBA). Der entsprechende Entwurf wurde am 1. Juli 2026 vom öster­reichischen Ministerrat beschlossen. Bevor die Änderungen gelten, müssen sie jedoch noch von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert werden.


      Die Revision orientiert sich stärker an den aktuellen Standards der Organisation für wirt­schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bringt insbesondere für Privat­personen mit Bezug zur Schweiz wichtige Neuerungen. 

      1. Ansässigkeit wechselt künftig „taggenau“

      Während bislang das Ende bzw. der Beginn der Ansässigkeit grundsätzlich mit Ablauf jenes Kalendermonats ange­nommen wurde, der auf den tatsächlichen Wegzug folgte, soll künftig auf den tatsächlichen Tag des Ansässig­keits­wechsels abgestellt werden. Dadurch wird die Besteuerung bei einem Wohnsitzwechsel zwischen Österreich und der Schweiz klarer und besser planbar.

      2. Dividenden und Zuwendungen österreichischer Privat­stiftungen

      Für Privatpersonen bleibt die Quellensteuer auf Dividenden grundsätzlich unverändert. Unter­nehmen, die eine qualifizierte Beteiligung an einer Gesellschaft halten, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen von einer er­weiterten Quellensteuerbefreiung profitieren. Dadurch werden grenzüberschreitende Be­teiligungen steuerlich attraktiver.

      Der Dividendenbegriff selbst wird sprachlich an das OECD-Musterabkommen angepasst. Inhalt­lich bleibt er jedoch weiterhin auf Erträge aus Gesellschaftsanteilen beschränkt. Nach der­zeitiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis werden Zuwendungen österreichischer Privat­stiftungen daher auch künftig nicht unter Art. 10 DBA, sondern unter Art. 21 DBA („Andere Einkünfte“) subsumiert. Dies hätte zur Folge, dass österreichische Privatstiftungs­zu­wendun­gen an in der Schweiz ansässige Begünstigte weiterhin nicht der österreichischen Kapital­ertragsteuer unterliegen.

      3. Wegzugsbesteuerung: Annäherung an das EU-Regime

      Einen hohen praktischen Stellenwert hat die geplante Neuregelung des Steueraufschubs im Bereich der Wegzugs­besteuerung, die sich an jene Regelungen anlehnt, die für Wegzüge in der Europäischen Union (EU) bzw. im Euro­päischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten. Voraus­setzung für den Steueraufschub soll allerdings – anders als bei EU-/EWR-Wegzügen – die Leistung einer ausreichenden Sicherheit gegen­über den österreichischen Finanzbehörden sein. Besonders hervorzuheben sind folgende Aspekte:

      • Der Anwendungsbereich des Steuer­auf­schubs soll künftig nicht mehr ausschließ­lich Anteile an Kapital­gesell­schaften um­fassen, sondern auch anderes Kapitalver­mögen (z. B. Investmentfondsanteile). 
      • Grenzüberschreitende Erbschaften und Schenkungen bleiben weiterhin vom Steuer­aufschub ausgeschlossen. 
      • Der Abkommenstext soll konkretisieren, welche Formen von Sicherheiten zur Ab­sicherung des österreichischen Be­steuerungs­anspruchs geeignet sind (Erlag von Geld, Hypothek an einem öster­reichischen Grundstück, Bank­garantie oder zahlungsfähige inländische Bürgen).

      In der Judikatur ist nicht abschließend geklärt, ob eine unterschiedliche Behandlung von Weg­zügen in EU-Mitglied­staaten und in die Schweiz tatsächlich mit den unionsrechtlichen Grund­freiheiten vereinbar ist. Dies wird sich erst herausstellen.

      4. Verwaltungsratsvergütungen

      Vergütungen österreichischer Verwaltungs­rats­mitglieder schweizerischer Gesellschaften sollen künftig in Österreich umfassender besteuert werden. Die in der Schweiz einbe­haltene Steuer wird dabei grundsätzlich angerechnet.

      5. Erweiterung der Anrechnungsmethode

      Für bestimmte Einkünfte – insbesondere Dividenden, Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Verwaltungsrats­ver­gütungen und Bezüge aus dem öffentlichen Dienst – soll künftig verstärkt die Anrechnungsmethode gelten. Ziel ist es, Doppelbesteuerungen und gleich­­zeitig auch eine doppelte Nicht­besteuerung zu vermeiden.

      6. Anti-Missbrauch

      Schließlich soll das DBA um eine moderne Anti-Missbrauchsbestimmung ergänzt werden (sog. „Principal Purpose Tests“). Damit erhält die Missbrauchsprüfung im Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz künftig mehr Bedeutung.

      7. Inkrafttreten

      Ein Inkrafttreten zum 1. Jänner 2027 wäre zwar grundsätzlich möglich. Angesichts des noch ausstehenden Ratifikationsprozesses ist derzeit jedoch frühestens von einem Wirksam­werden mit 1. Jänner 2028 auszugehen.

      Fazit

      Die geplanten Änderungen können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten zwischen Österreich und der Schweiz betreffen. Wer einen Wohnsitzwechsel plant, Beteiligungen an Schweizer Unternehmen hält oder grenz­überschreitend tätig ist, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen.

       

      Unsere Steuerexpert:innen unterstützen Sie dabei, die neuen Regelungen richtig einzu­ordnen und Ihre steuerliche Struktur rechtzeitig an die künftigen Anforderungen anzupassen. 


      Viktoria Kraus

      Senior Managerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Lukas Franke

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


      Erfahren Sie mehr

      Praxisnahe Beratung für Klein- und Mittelunternehmen

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen