Mit Erkenntnis vom 2. März 2026 (Ra 2024/15/0085) konkretisiert der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seine Rechtsprechung zum Beginn der Gebäudeabschreibung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2016 ein stark sanierungsbedürftiges Gebäude erworben. Kurz nach dem Kauf wurden umfangreiche Um- und Neubaupläne entwickelt. Nach mehreren Planänderungen starteten die Bauarbeiten im Jahr 2021. Das Bestandsgebäude wurde erheblich erweitert und aufgestockt, wodurch sich die vermietbare Fläche deutlich vergrößerte. Vermietungsaktivitäten wurden erst Ende 2021 aufgenommen. Zentrale Frage war, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Altgebäudes oder erst nach Abschluss der umfassenden Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen beginnt.
In den Jahren 2016 bis 2020 machte der Steuerpflichtige bereits die Abschreibung auf die Anschaffungskosten des Altgebäudes geltend und behandelte diese als vorweggenommene Werbungskosten. Jedoch versagten das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) diese vorzeitige Abschreibung. Der VwGH bestätigte die Entscheidung des BFG.
Der VwGH verweist auf die bisherige Rechtsprechung:
- Wird ein Gebäude zum Zwecke der Vermietung angeschafft, so beginnt die Abschreibung in der Regel mit dem Anschaffungszeitpunkt. Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen auf das Gebäude getätigt, wird der Beginn der Abschreibung nicht gehindert.
- Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht im Fall von Herstellungsaufwendungen: Wenn unmittelbar nach dem Erwerb umfangreiche Herstellungsmaßnahmen erfolgen und sich die Vermietungsabsicht nicht auf das Altgebäude, sondern auf das erst nach Abschluss der Baumaßnahmen entstehende Gebäude richtet, so beginnt der Lauf der Abschreibung erst nach Abschluss der Herstellung.
- Eine weitere Ausnahme besteht für räumlich klar abgrenzbare Gebäudeteile, die von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. So hindert beispielsweise eine auf den Dachbodenausbau begrenzte Herstellungsmaßnahme nicht den Beginn der Abschreibung der Anschaffungskosten für die anderen, der Vermietung gewidmeten Teile des Gebäudes.
Im konkreten Fall war entscheidend, dass durch die Generalsanierung das gesamte Gebäude derart umgestaltet worden ist, dass das bisherige Wirtschaftsgut untergegangen war und ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Eine Abgrenzung einzelner Gebäudeteile war nicht möglich. Die Einkünfteerzielungsabsicht bezog sich damit auf das erst durch den umfassenden Um- und Ausbau entstehende Gebäude und nicht auf das erworbene, sanierungsbedürftige Gebäude.
Die Entscheidung macht deutlich, wie fundamental bei Sanierungsprojekten die Dokumentation der Vermietungsabsicht ist. Soll das erworbene Gebäude zunächst im bestehenden Zustand vermietet werden, kann die Abschreibung grundsätzlich mit der Anschaffung beginnen. Steht hingegen von Anfang an fest, dass erst ein umfassend umgestaltetes Gebäude vermietet werden soll, ist die Abschreibung bis zur Fertigstellung aufzuschieben. Die Anschaffungskosten des Altgebäudes gehen dabei nicht verloren, sondern fließen – soweit die Altbausubstanz erhalten bleibt – in die Bemessungsgrundlage der Abschreibung des neu entstandenen Gebäudes ein. Nach dem VwGH ist nicht allein der Umfang der Baumaßnahmen ausschlaggebend, sondern auch die nach außen erkennbare Vermietungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs. Diese sollte bereits in der Planungsphase sorgfältig dokumentiert werden, weil sie den Beginn der steuerlichen Abschreibung maßgeblich bestimmt.
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