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      Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

      Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 8.7.2026 im Nationalrat beschlossen und sieht einige Ver­schärfungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht vor. Nach­folgend finden Sie einen kompakten Überblick über ausgewählte Aspekte und „Sparmaß­nahmen“.


      Erhöhter Körperschaftsteuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Mio.

      Generell bleibt der Körperschaftsteuersatz von 23 % weiterhin bestehen. Ab 2028 gilt allerdings für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuer­pflichtige ausländische Körperschaften ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % für jene Einkommensteile, welche den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigen. Zu beachten ist dies auch für steuerliche Unternehmensgruppen – hier ist das gesamte Gruppen­ein­kommen für die EUR 1 Mio.-Schwelle maßgeblich.

      Temporäre Einschränkungen beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag

      Für Gewinne über EUR 33.000 kann bekannter­maßen ein investitionsbedingter Gewinn­freibetrag geltend gemacht werden. Die dafür notwendigen Investitionen werden aller­dings für nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnende Wirtschaftsjahre auf Real­investitionen eingeschränkt. Investitionen in Wertpapiere berechtigen somit nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Wertpapier-Ersatz­beschaffungen sollen weiterhin möglich sein.

      Änderungen der Immo-ESt für „Altvermögen“

      Für den Verkauf von Grundstücken des steuer­lichen Altvermögens nach dem 31.12.2026 (d. h. für Immobilien, die nach der Altregelung zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren) wurden für die Ermittlung des Veräußerungs­überschusses die pauschalen An­schaffungs­kosten wie folgt angepasst:

      • Bei Umwidmungen in Bauland vor dem 31.12.2024 wurden die pauschalen An­schaffungs­kosten auf 30 % (von bisher 40 %) des Veräußerungserlöses gesenkt.
      • Wenn keine Umwidmung erfolgt ist, betragen die pauschalen Anschaffungs­kosten nunmehr 80 % (bisher 86 %).
      • Unter Anwendung des Steuersatzes für die Immo-ESt von 30 % resultiert de facto eine erhöhte Steuer­be­lastung von 21 % im Um­widmungsfall (statt bisher 18 %) bzw. 6 % ohne Umwidmungsfall (statt bislang 4,2 %). 

      Bei Umwidmungen auf Bauland ab dem 1.1.2025 kommt es durch den Umwidmungs­zuschlag zu einer noch höheren Steuer­belastung.

      Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter­verrechnungs­konten

      Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, wurde eine Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafter­ver­rechnungs­konten geschaffen: Nach § 8 Abs 2a KStG müssen die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto ausge­wiesenen Forderungen gegenüber der Gesell­schafterin bzw. dem Gesellschafter grundsätz­lich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Ge­sellschaft ausgeglichen oder in eine fremd­übliche Darlehensforderung umge­wandelt werden. Der Darlehensvertrag muss den Grund­sätzen der Fremdüblichkeit entsprechen (Schrift­lichkeit, fremdübliche Laufzeit und Verzinsung, entsprechende Sicherheiten etc.). Erfolgt weder ein Ausgleich noch eine Um­wand­lung, greift die Ausschüttungsfiktion, d. h. der Betrag gilt als offen ausgeschüttet und unter­liegt damit der Kapitalertrag­steuer. Jedoch wird die Ausschüttungsfiktion nur schlagend, soweit der Forderungsbetrag auf dem Gesell­schafter:innen­verrechnungskonto EUR 50.000 übersteigt (Rückzahlung/Um­wandlung nur für diese übersteigenden Teilbeträge).

      Abschaffung von Telearbeitspauschale und von Arbeits­platz­pauschale

      Wie auch in unseren Tax Personnel News 05/2026 berichtet, entfallen das Telearbeits­pauschale und das Arbeits­platzpauschale (sowohl das „kleine“ als auch das „große“) für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirt­schafts-/Steuer­jahre. Da ab 2027 keine Tele­arbeits­tage mehr am Formular L16 zu melden sind, entfällt für die weiterhin gegebene Absetz­möglichkeit von EUR 300 p. a. betreffend die Anschaffung ergonomischen Homeoffice-Mobiliars das Erfordernis von 26 Telearbeits­tagen p. a. Ein diesbezüglicher Nachweis der Telearbeit im Rahmen der Veranlagung wird auf etwaige Anforderung seitens des Finanz­amts anderweitig (z. B. durch Vorlage einer Tele­arbeits­vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in) zu erbringen sein.

      Keine Valorisierung von Sozialleistungen – Änderungen beim Familienbonus Plus

      Der Familienbonus Plus (FaBo+) wird zwischen zwei Anspruchsberechtigten für Kinder ab Voll­endung des 4. Lebens­jahres nur noch im Ver­hält­nis 50:50 oder 75:25 aufgeteilt werden können. Nur solange Kinder unter 4 Jahren und/oder mit erhöhtem Familienbeihilfebezug haushaltszugehörig sind, kann ein Anspruchs­berechtigter den FaBo+ zu 100 % (und der andere zu 0 %) nutzen. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien bewirken, „dass der Anreiz, Menschen in Beschäftigung zu bringen, maßgeblich verstärkt wird“. Siehe auch dazu unsere Tax Personnel News 05/2026.

      Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

      Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialver­sicherung wird außerordentlich erhöht, um kurzfristig höhere SV-Beiträge zu lukrieren. Zusätzlich zur jährlichen Valorisierung (Auf­wertungszahl) erfolgt eine Erhöhung für 2027 um EUR 150 pro Monat sowie für 2028 um EUR 50 pro Monat.

      Verstärkte Datenübermittlung im Zusammenhang mit Immobilien

      Zukünftig sollen nicht deklarierte Ver­mietungs­einkünfte und Immobilien-Schein­geschäfte vermehrt aufgedeckt werden. Daher dürfen zukünftig die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen an die Abgaben­behörden über­­mittelten Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung verarbeitet werden. Gleiches gilt für aus dem Grund­buch stammende Daten wie eingetragene und vorbehaltene Pfandrechte und Wohnungs­eigentum.



      Budgetbegleitgesetz 2027-2028: Neuerungen im Körperschaftsteuerrecht


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