Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 8.7.2026 im Nationalrat beschlossen und sieht einige Verschärfungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht vor. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über ausgewählte Aspekte und „Sparmaßnahmen“.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Erhöhter Körperschaftsteuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Mio.
Generell bleibt der Körperschaftsteuersatz von 23 % weiterhin bestehen. Ab 2028 gilt allerdings für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % für jene Einkommensteile, welche den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigen. Zu beachten ist dies auch für steuerliche Unternehmensgruppen – hier ist das gesamte Gruppeneinkommen für die EUR 1 Mio.-Schwelle maßgeblich.
Temporäre Einschränkungen beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag
Für Gewinne über EUR 33.000 kann bekanntermaßen ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die dafür notwendigen Investitionen werden allerdings für nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnende Wirtschaftsjahre auf Realinvestitionen eingeschränkt. Investitionen in Wertpapiere berechtigen somit nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen sollen weiterhin möglich sein.
Änderungen der Immo-ESt für „Altvermögen“
Für den Verkauf von Grundstücken des steuerlichen Altvermögens nach dem 31.12.2026 (d. h. für Immobilien, die nach der Altregelung zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren) wurden für die Ermittlung des Veräußerungsüberschusses die pauschalen Anschaffungskosten wie folgt angepasst:
- Bei Umwidmungen in Bauland vor dem 31.12.2024 wurden die pauschalen Anschaffungskosten auf 30 % (von bisher 40 %) des Veräußerungserlöses gesenkt.
- Wenn keine Umwidmung erfolgt ist, betragen die pauschalen Anschaffungskosten nunmehr 80 % (bisher 86 %).
- Unter Anwendung des Steuersatzes für die Immo-ESt von 30 % resultiert de facto eine erhöhte Steuerbelastung von 21 % im Umwidmungsfall (statt bisher 18 %) bzw. 6 % ohne Umwidmungsfall (statt bislang 4,2 %).
Bei Umwidmungen auf Bauland ab dem 1.1.2025 kommt es durch den Umwidmungszuschlag zu einer noch höheren Steuerbelastung.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, wurde eine Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten geschaffen: Nach § 8 Abs 2a KStG müssen die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft ausgeglichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Der Darlehensvertrag muss den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechen (Schriftlichkeit, fremdübliche Laufzeit und Verzinsung, entsprechende Sicherheiten etc.). Erfolgt weder ein Ausgleich noch eine Umwandlung, greift die Ausschüttungsfiktion, d. h. der Betrag gilt als offen ausgeschüttet und unterliegt damit der Kapitalertragsteuer. Jedoch wird die Ausschüttungsfiktion nur schlagend, soweit der Forderungsbetrag auf dem Gesellschafter:innenverrechnungskonto EUR 50.000 übersteigt (Rückzahlung/Umwandlung nur für diese übersteigenden Teilbeträge).
Abschaffung von Telearbeitspauschale und von Arbeitsplatzpauschale
Wie auch in unseren Tax Personnel News 05/2026 berichtet, entfallen das Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale (sowohl das „kleine“ als auch das „große“) für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschafts-/Steuerjahre. Da ab 2027 keine Telearbeitstage mehr am Formular L16 zu melden sind, entfällt für die weiterhin gegebene Absetzmöglichkeit von EUR 300 p. a. betreffend die Anschaffung ergonomischen Homeoffice-Mobiliars das Erfordernis von 26 Telearbeitstagen p. a. Ein diesbezüglicher Nachweis der Telearbeit im Rahmen der Veranlagung wird auf etwaige Anforderung seitens des Finanzamts anderweitig (z. B. durch Vorlage einer Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in) zu erbringen sein.
Keine Valorisierung von Sozialleistungen – Änderungen beim Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus (FaBo+) wird zwischen zwei Anspruchsberechtigten für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres nur noch im Verhältnis 50:50 oder 75:25 aufgeteilt werden können. Nur solange Kinder unter 4 Jahren und/oder mit erhöhtem Familienbeihilfebezug haushaltszugehörig sind, kann ein Anspruchsberechtigter den FaBo+ zu 100 % (und der andere zu 0 %) nutzen. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien bewirken, „dass der Anreiz, Menschen in Beschäftigung zu bringen, maßgeblich verstärkt wird“. Siehe auch dazu unsere Tax Personnel News 05/2026.
Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird außerordentlich erhöht, um kurzfristig höhere SV-Beiträge zu lukrieren. Zusätzlich zur jährlichen Valorisierung (Aufwertungszahl) erfolgt eine Erhöhung für 2027 um EUR 150 pro Monat sowie für 2028 um EUR 50 pro Monat.
Verstärkte Datenübermittlung im Zusammenhang mit Immobilien
Zukünftig sollen nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte vermehrt aufgedeckt werden. Daher dürfen zukünftig die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen an die Abgabenbehörden übermittelten Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung verarbeitet werden. Gleiches gilt für aus dem Grundbuch stammende Daten wie eingetragene und vorbehaltene Pfandrechte und Wohnungseigentum.