Mitarbeitergewinnbeteiligung
Das AbgÄG 2022 stellt klar, dass die mit der ökosozialen Steuerreform 2022 eingeführte Mitarbeitergewinnbeteiligung einem einzelnen Arbeitnehmer nur bis zum Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr steuerfrei gewährt werden kann (insb bei mehreren Arbeitgebern). Bei Überschreitung soll es zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages über die Veranlagung kommen.
Wochen-, Monats-/Jahreskarte
Ab 2022 können ohne weiteren Nachweis 50 % der Ausgaben für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
Kapitalvermögen
Depotübertragungen im Zuge einer unter das UmgrStG fallenden Umgründung sollen künftig keine Entnahmebesteuerung auslösen. Dazu muss die depotführende Stelle vom Steuerpflichtigen beauftragt werden, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die im Gesetz genannten Daten zu übermitteln.
Vor dem Hintergrund jüngster VwGH-Rechtsprechung (vgl VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184) sollen künftig insb ausländische Kreditinstitute eine der KESt vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Das AbgÄG sieht jedoch eine Einschränkung auf Länder vor, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht. Darüber hinaus muss ein inländischer steuerlicher Vertreter bestellt sein.
§ 21 Abs 1 Z 1a KStG sieht eine KESt-Rückerstattung für beschränkt Steuerpflichtige vor, die in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, wenn die KESt nicht aufgrund eines DBA im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Dies soll künftig auch für beschränkt Steuerpflichtige gelten, die in einem Drittstaat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Die Neuregelung gilt jedoch nur für Portfoliodividenden (Kapitalbeteiligung < 10 %).
Forschungsprämie
Um Start-Ups und kleine Unternehmen zu unterstützen, soll es künftig möglich sein, einen fiktiven Unternehmerlohn iHv EUR 45 pro nachweislich geleisteter Forschungsstunde, höchstens jedoch EUR 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie aufzunehmen.
Darüber hinaus soll die Antragsfrist von der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbescheides entkoppelt werden und ein Teilabspruch sowie eine Teilauszahlung in Bezug auf unstrittige Teile des Antrags möglich sein.
Die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns und die verlängerte Antragsfrist sollen erstmalig auf Prämien anzuwenden sein, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.